HESSISCHES KOMMUNALWAHLGESETZ

Im hessischen Kommunalwahlgesetz sind u.a. folgende Bestimmungen enthalten:

  • Jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, wie Vertreter zu wählen sind (z.B. für die Gemeindevertretung Birstein: 25).
  • Jeder Wähler kann seine Stimmen nur solchen Bewerbern geben, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind.
  • Der Wähler kann jedem Bewerber bis zu 3 Stimmen geben (siehe auch: KUMULIEREN).
  • Der Wähler kann seine Stimmen Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (siehe auch: “Richtig wählen”).