Der Gemeindevorstand hat in zwei Sitzungen am 24. Juni und am 1. Juli eine Absichtserklärung zur Ansiedlung eines Rechenzentrums ausgearbeitet. Sie bündelt noch einmal wesentliche Vereinbarungen aus dem städtebaulichen Vertrag und formuliert einige Ergänzungen. Dieser sogenannte „Letter of Intent“ wurde von der Gemeinde Birstein und dem Vorhabenträger unterzeichnet. Es werden darin zentrale Punkte der öffentlichen Diskussion aufgegriffen und gemeinsame Positionen dazu verabredet. Mit zunehmender Planungstiefe soll diese Vereinbarung in beidseitigem Einverständnis fortgeschrieben werden. Folgend ist er im Wortlaut abgedruckt:
LETTER OF INTENT (ABSICHTSERKLÄRUNG)
zwischen der Gemeinde Birstein und der Frank Cube GmbH
PRÄAMBEL
Der Vorhabenträger beabsichtigt, im Gewerbegebiet „Im obersten Grünnel“ in der Gemeinde Birstein ein nachhaltiges und zukunftsfähiges Rechenzentrum einschließlich der hierfür erforderlichen Energie- und Nebenanlagen (nachfolgend „Projekt“) zu errichten und zu betreiben.
Das Projekt soll einen wesentlichen Beitrag zur digitalen Infrastruktur Deutschlands leisten und gleichzeitig ökologische, wirtschaftliche und soziale Belange der Gemeinde Birstein dauerhaft berücksichtigen.
Die Parteien streben eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit an.
Ziel dieser Absichtserklärung ist es, die wesentlichen Anliegen der Gemeinde sowie die freiwilligen Selbstverpflichtungen des Vorhabenträgers darzustellen und eine vertrauensvolle Basis für die Zukunft zu schaffen.
Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung (TOP 7) vom 11.06.2026 soll der Gemeindevorstand die Themen, die die Einwohnerinnen und Einwohner beschäftigen, sammeln und – soweit möglich – in einer Absichtserklärung mit dem Vorhabenträger zusammenfassen sowie freiwillige Selbstverpflichtungen zur Energieversorgung abschließen. Diese Absichtserklärung soll nach Unterzeichnung der Gemeindevertretung vorgestellt werden.
Diese Absichtserklärung gliedert sich daher in folgende Bereiche:
§ 1 Anliegen der Gemeinde
§ 2 Freiwillige Selbstverpflichtungen des Vorhabenträgers zur Energieversorgung
§ 3 Schlussbestimmungen
§ 1 Anliegen der Gemeinde
Die nachfolgenden Punkte greifen die wesentlichen Anliegen der Gemeinde und ihrer Bürgerinnen und Bürger auf. Der Vorhabenträger beabsichtigt, diese Themen im Rahmen der Projektentwicklung sowie entsprechend den Regelungen des städtebaulichen Vertrages zu berücksichtigen.
1. Finanzielle Zusagen
Der Vorhabenträger beabsichtigt, der Gemeinde entsprechend den Regelungen des städtebaulichen Vertrages Mittel für den Wärme- und Klimafonds in Höhe von derzeit bis 20 Mio. Euro (zzgl. Wertsicherungsklausel) zur Verfügung zu stellen.
Die Mittel sollen insbesondere dienen für:
- die energetische Sanierung kommunaler Gebäude
- kommunale Klimaschutzmaßnahmen
- den Ausbau erneuerbarer Energien
- weitere nachhaltige Investitionen der Gemeinde
- Zuschüsse für private Investitionen in energetische Gebäudesanierungen
2. Technische Auslegung
Der Vorhabenträger beabsichtigt, ein Rechenzentrum mit einer Tier-III-Klassifizierung zu errichten. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Tier-IV-Klassifizierung vorgesehen werden, ist die Gemeinde gemäß den gesetzlichen Vorschriften anzuhören.
Der Vorhabenträger wird eine Zertifizierung nach LEED-Goldstandard oder vergleichbare anerkannte Zertifizierung anstreben.
3. Umwelt- und Immissionsschutz
Der Vorhabenträger wird,
- sämtliche gesetzlichen Anforderungen des Umwelt-, Immissions-, Natur- und Gesundheitsschutzes einhalten,
- alle gesetzlich vorgeschriebenen Gutachten erstellen lassen,
- behördliche Auflagen umsetzen,
- anerkannte Messverfahren zur regelmäßigen Kontrolle der Schall- und Luftemissionen einsetzen.
Die Ergebnisse der gesetzlich vorgeschriebenen Messungen sowie eine Zusammenfassung aller Messdaten sind der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
4. Wasser
Es wird eine besonders energieeffiziente Kühlung gewährleistet. Die jährliche Entnahme aus dem öffentlichen Trinkwassernetz wird entsprechend den Regelungen des städtebaulichen Vertrages 10.000 m³ nicht überschreiten.
Der Vorhabenträger wird der Gemeinde anzeigen:
- den Wasserbedarf im Regelbetrieb
- den Wasserbedarf bei Spitzenlast
- die Auswirkungen außergewöhnlicher Hitzeperioden
Die Gemeinde wird regelmäßig überprüfen:
- die Auswirkungen auf die örtliche Trinkwasserversorgung
- die Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt
5. Nachhaltigkeit und Abwärme
Der Vorhabenträger beabsichtigt,
- die anfallende Abwärme entsprechend den Regelungen des städtebaulichen Vertrages zum Selbstkostenpreis ohne Gewinnerzielungabsicht an einem Übergabepunkt bereitzustellen,
- die hierfür erforderliche Übergabestation auf eigene Kosten zu errichten,
- ein technisch und wirtschaftlich belastbares Konzept zur Bereitstellung der Abwärme zu erstellen.
Die Planung und Errichtung eines Wärmeverteilnetzes obliegt der Gemeinde.
6. Brandschutz und Sicherheit
Der Vorhabenträger beabsichtigt,
- im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein vollständiges Brandschutzkonzept zu erstellen,
- sämtliche gesetzlich erforderlichen Sicherheitsnachweise und Zertifizierungen (z.B. KRITIS-Anforderungen) vorzulegen,
- ein Gefahrenabwehrkonzept zu erarbeiten.
Projektbedingte zusätzliche Anforderungen an Fahrzeuge, Geräte, Ausbildung oder Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr werden entsprechend den Regelungen des städtebaulichen Vertrages vom Vorhabenträger verpflichtend übernommen.
7. Arbeitsplätze und regionale Wertschöpfung
Der Vorhabenträger beabsichtigt,
- hochwertige und dauerhafte Arbeitsplätze in der Region zu schaffen,
- regionale Unternehmen im Rahmen der vergaberechtlichen Möglichkeiten bevorzugt zu berücksichtigen,
- mit Schulen, Ausbildungsbetrieben und Hochschulen zusammenzuarbeiten,
- Ausbildungs- und Praktikumsplätze anzubieten.
8. Bürgerinformation und Transparenz
Der Vorhabenträger beabsichtigt, während der Planungs-, Bau- und Betriebsphase einen offenen und transparenten Dialog mit der Gemeinde zu führen.
Hierzu gehören insbesondere:
- regelmäßige Informationsveranstaltungen
- die Benennung eines festen Ansprechpartners
- laufende Informationen über den Projektfortschritt
- frühzeitige Informationen über wesentliche Projektänderungen
9. Steuerlicher Sitz
Der Vorhabenträger bemüht sich darum, dass Betreibergesellschaften ihren steuerlichen Sitz in der Gemeinde nehmen und beabsichtigt, den steuerlichen Sitz der zukünftigen Betreibergesellschaft der Energieerzeugungsanlagen in der Gemeinde Birstein anzusiedeln.
10. Versorgungssicherheit
Der Vorhabenträger beabsichtigt, das Rechenzentrum entsprechend den geltenden gesetzlichen Anforderungen sowie dem Stand der Technik sicher und zuverlässig zu errichten und zu betreiben.
11. Rückbau
Der Vorhabenträger beabsichtigt, im Falle einer dauerhaften Betriebseinstellung oder einer gesetzlichen Verpflichtung sämtliche Anlagen entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zurückzubauen.
12. Nutzung der Energieerzeugungsanlagen
Die lokalen Energieerzeugungsanlagen dienen ausschließlich
- der Versorgungssicherheit,
- der Redundanz,
- der Abdeckung von Spitzenlasten sowie
- der Notstromversorgung
der Rechenzentren auf dem Plangebiet.
13. Gemeindliche Wege und Straßen
Wenn gemeindliche Wege und Straßen für den Bau des Rechenzentrums in Anspruch genommen werden sollten, so sind diese wiederherzustellen. Der Vorhabenträger hat die Benutzung bei der Gemeinde z.B. für Schwertransporte zu beantragen.
14. Begrünung
Der Vorhabenträger hat die Begrünung entsprechend des Bebauungsplanes umlaufend um das gesamte Gewerbegebiet herzustellen.
§ 2 Freiwillige Selbstverpflichtungen des Vorhabenträgers
1. Energieversorgung
Die Gemeinde legt besonderen Wert auf eine möglichst emissionsarme und nachhaltige Energieversorgung. Das gesamte Projekt soll eine möglichst hohe Energieeffizienz aufweisen.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich daher,
- die Stromversorgung bevorzugt an verfügbare regionale Windkraft- und Photovoltaikanlagen anzubinden.
- die Energieversorgung des Rechenzentrums bis zur Verfügbarkeit eines Netzanschlusses entsprechend den Regelungen des städtebaulichen Vertrages hauptsächlich durch Brennstoffzellen sicherzustellen;
- Gasmotoren oder Gasturbinen dienen ergänzend zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie zur Abdeckung von Spitzenlasten;
- sämtliche Energieerzeugungsanlagen werden wasserstofffähig (H2 Ready) geplant, um einen späteren Betrieb mit Wasserstoff zu ermöglichen;
2. Langfristige Netzanbindung
Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das Rechenzentrum an das öffentliche 380-kV-Übertragungsnetz anzuschließen, sobald
- die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind,
- die erforderlichen Netzkapazitäten dauerhaft zur Verfügung stehen,
- die erforderlichen Genehmigungen vorliegen und
- der Anschluss wirtschaftlich umgesetzt werden kann.
Nach Herstellung dieses Netzanschlusses soll das 380-kV-Übertragungsnetz die primäre Stromversorgung des Rechenzentrums übernehmen.
§ 3 Schlussbestimmungen
Die in § 1 beschriebenen Inhalte stellen die wesentlichen Anliegen der Gemeinde sowie die diesbezüglichen Absichten des Vorhabenträgers im Rahmen der weiteren Projektentwicklung dar. Sie begründen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, keine selbstständigen rechtlichen Verpflichtungen.
Die in § 2 enthaltenen Regelungen stellen freiwillige Selbstverpflichtungen des Vorhabenträgers dar. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Absichtserklärung und dem städtebaulichen Vertrag sind die Bestimmungen des städtebaulichen Vertrags maßgeblich und bindend.
Im Übrigen begründet diese Absichtserklärung keine weitergehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Genehmigungen oder sonstige Verwaltungsentscheidungen sowie auch keine schuldrechtlichen Verpflichtungen.
